Reichsangehörigkeit

Reichsangehörigkeit

Reichsangehörigkeit. Die deutsche R. wird erworben durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate und erlischt mit deren Verlust (Art. 3 der Reichsverfassung; Gesetz vom 1. Juni 1870 und Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzb. Art. 41). (S. Freizügigkeit.)


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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